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Wissenswert

Vorsicht bei der Einreise mit Hunden nach Frankreich!

Die in Deutschlandveröffentlichten Bestimmungen für die Einreise mit Hunden nach Frankreich sindzumeist unvollständig, oft auch schlicht falsch! Deshalb besteht akuteGefahr, dass die Einfuhr/Einreise eines Hundes nach Frankreich gegen diedortigen Bestimmungen verstößt. Infolgedessen könnte das Tier in Frankreichsofort beschlagnahmt und getötet werden! Auch bei Reisen mit Tieren inoder durch andere Länder ist dringend zu empfehlen, sich vorher den Original-Gesetzestext der Einreise- und ggf. Rassebestimmungen zu beschaffen, da auch diese Bestimmungen in den in Deutschland veröffentlichten Reiseinformationen meist unvollständigwiedergegeben sind. Ein Irrtum aufgrund falscher Einreiseinformationen kann für das Tier jedoch tödlich sein!

Allgemeine Bestimmungen für die Einreise mit Tieren nach Frankreich:
Hunde, Katzen und Frettchen, dieälter als 3 Monate sind, benötigen einen EU-Heimtierpass. Die Einfuhrvon Tieren unter 3 Monaten ist nicht erlaubt. Die Tiere müssen gegen Tollwut,Staupe, Hepatitis, Katzen zusätzlich gegen Katzenseuche, geimpft sein. Die Impfungen müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise erfolgt seinund dürfen nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Die Impfdatenmüssen vom Tierarzt im Heimtierpass vermerkt sein. Ihr vierpfotiger Begleiter muss außerdem durch Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar sein (auch bei Transit!). Mitnahme von höchstens 3 Tieren erlaubt, davon nur 1Tier zw. 3-6 Monaten, ansonsten Sondergenehmigung der französischen Behörden erforderlich.

Hunden der Kategorie 1 (sogn. Kampfhunde), der mutmaßlichen Rassen Pitbull, Boerbull, Mastiff,Doggen und doggenähnlichen mit oder ohne Zuchtbuch sowie allen mutmaßlichen Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier, Tosa und ähnlichen ohne in Frankreich gültigem Zuchtbuch, ist die Einfuhr/Einreise nach Frankreich ausnahmslos verboten! In Frankreich lebende Tiere müssen kastriert/sterilisiert sein. Mit diesen Hunden dürfen weder öffentliche Gebäude, Parks oder Gärten, noch öffentliche Verkehrsmittelbenützt werden. Illegal eingeführte Hunde werden sofort beschlagnahmt undkönnen getötet werden! Darüber hinaus werden Zuwiderhandlungen mit bis zu 6 Monaten Gefängnis und einer Geldbuße bis Euro 15.000 bestraft.

Für Hunde der Kategorie 2 (Wach- und Schutzhunde), der mutmaßlichen Rassen Rottweiler und deren Mischlinge mit oder ohne Zuchtbuch sowie mutmaßliche Staffordshire Terrier,American Staffordshire Terrier, Tosa und ähnliche mit in Frankreich gültigem Zuchtbuch, benötigen, neben dem Heimtierpass, einen gültigen Abstammungsnachweis, eben das Zuchtbuch, das die Rassezugehörigkeit zur Kategorie 2 als Wach-/Schutzhund bestätigt, gemäss der französischen Gesetzesvorlage.

Für Hunde beider Kategorien gilt: Die Hunde unterliegen in Frankreich absolutem Maulkorb- und Leinenzwang und dürfen nur von Erwachsenen geführt werden. Eine Extrahaftpflichtversicherung ist nachzuweisen. Die Tiere müssendurch Mikrochip oder Tätowierung identifizierbar sein. Die Haltung dieser Hunde ist Jugendlichen unter 18 Jahren, Erwachsenen unter Vormundschaft, Personen mit Tierhaltungsverbot sowie Vorbestraften verboten. Die Hunde müssen bei der Gemeinde angemeldet werden. Fundhunde, die mutmaßlich einer der beiden Kategorien angehören, werden in den städtischen Auffangstationen (Fourrières) getötet, ohne Rücksicht auf ihr Alter!

Daraus ergeben sich einige Probleme:

Erstes Problem: Die Rassebestimmung geht von französischen Zuchtbüchern (LOF) bzw. deren Rassedefinitionen aus! Die im Heimtierpass eingetragene Rassebezeichnung wird nicht anerkannt!!! Die zusätzlich nachzuweisende Rassezuordnung muss von einem Fachtierarzt oder kynologischen Verein stammen. Doch auch in diesem Fall bestehtkeine 100%ige Sicherheit, dass französische Behörden diese anerkennen.Schon gar nicht, wenn das Dokument nicht in französischer Sprache abgefasstist. Eine entsprechende Übersetzung muss von einem vereidigten Übersetzer stammen oder amtlich beglaubigt sein!

AmStaffs und AmStaff-Mischlinge,die nach deutschen Richtlinien unter die Kategorie 2 fallen, werden ohnedie oben beschriebenen Rassenachweise in der französischen Praxis automatisch der Kategorie 1 zugeordnet, was die sofortige Beschlagnahmung und Tötung zur Folge haben kann!

Zweites Problem: In Frankreich müssen alle"Listenhunde", auch die der Kat. 2, bei der für den festen Wohnsitz zuständigen Gemeinde angemeldet werden. Ein ausländischer Tourist hat aber keinenWohnsitz in Frankreich. Er hat lediglich eine Hotel- bzw.Ferienwohnungsadresse, oder er befindet sich auf der Durchreise. Der Tourist kann seinen Hundalso nirgendwo anmelden! Selbst wenn an der Grenze die Einreisetoleriert wird, können sich Touristen nicht darauf verlassen, dass der Hund nicht andernorts beschlagnahmt und getötet wird!

Die Vorlage deutscherAbstammungspapiere und Genehmigungen kann hilfreich sein, nützt aber wenig, wenn die Dokumente nicht in französischer Sprache abgefasst sind, und zwar von einem vereidigten Übersetzer, bzw. amtlich beglaubigt! Die Entscheidung und Sanktionender französischen Behörden erfolgen also willkürlich, bzw. nach Gutdünken, meist zum Nachteil des Hundes.

Drittes Problem: In der französischen Rasselistestehen bei jeder aufgeführten Rasse die Zusätze "mutmaßliche" sowie oder ähnliche", was die Definition erheblich ausdehnt und die Auslegung vollends beliebig macht.

Viertes Problem: Ein Polizist ist kein Kynologe,selbst Amtstierärzte kennen sich mit Hunderassen oft nicht aus. Zudem kann eine Rassezuordnung bei Hunden ohne Papiere nur aufgrund phänotypischer Merkmale getroffen werden.

Erfahrungen der vergangenen Jahrehaben leider bestätigt, dass in Frankreich jeder Hund, der für einen Laien wie ein "Kampfhund" aussehen mag, im Zweifel der Kategorie 1 zugeordnet wird. Die Folgen können dramatisch sein: Beschlagnahmung und Tötung des Hundes !!!

Der Arbeitskreis Tierschutz der SPD und die CIFAM/France raten daher dringend ab, mit Hunden nach oder durch Frankreich zu reisen. Es kann zur Katastrophe kommen! Bei Auseinandersetzungen mit den Behörden haben Touristenschon aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse schlechteKarten.

Deutsch- oder Englisch sprechende Beamte sind zudem in Frankreich eher die Ausnahme.

Diese Warnungen gelten nicht nur für Hunde oder Mischlinge der Kat. 1 und 2, sondern für alle Hunde, die eine, wenn auch geringe, Ähnlichkeit mit sogenannten Kampfhunderassenhaben. Betroffen sind also nicht nur Kategoriehunde nach deutschen Bestimmungen, sondern sämtliche mittelgroßen und kurzhaarigen Hunde aller Farben, die über einen kräftigen Körperbau, Brustbereich oder Kopf verfügensowie Hunde mit deutlich sichtbarer Muskulatur !

Eine Einreise nach Frankreich ist für solche Hunde ein tödliches Risiko!!!

Arbeitskreis Tierschutz der SPD
in Zusammenarbeit mit dem Rechtsberater des französischen Tierschutzvereins GRAAL und der CIFAM/France,für deren Unterstützung und Mitarbeit wir uns bedanken.
Quelle: www.hundshuus.de/hundevermittlung/index.html

 

 

Elektroschocker bei Hundeerziehung verboten 23.02.2006 15:28
Bundesverwaltungsgerichts lehnt Klage eines Seminaranbieters ab

Leipzig. Bei der Hundeerziehung dürfen Elektroschocker genannte Reizgeräte nicht verwendet werden. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen können, sei nach geltendem Tierschutzrecht verboten, urteilten die Richter. Sie bestätigten damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Der Landkreis Recklinghausen hatte es einem Mann untersagt, entsprechende Geräte bei den von ihm angebotenen Seminaren zur Hundeerziehung zu verwenden. Gegen dieses Verbot war der Mann vor Gericht gezogen. Er wollte erreichen, dass ihm die Verwendung von Elektroreizgeräten ohne besondere Erlaubnis und ohne den Nachweis einer besonderen Sachkunde erlaubt wird. Dies verweigerten ihm jetzt auch die Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Das Tierschutzgesetz verbiete die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken oder es zur Bewegung zwingen und ihm dadurch Schmerzen oder Schäden zufügt, begründeten sie ihre Entscheidung.
(Aktenzeichen: BVerwG 3 C 14.05)
Quelle: http://www.bundesverwaltungsgericht.de/

 

 

Bundesverwaltungsgericht Leipzig verbietet Elektro-Reizgeräte

Entsprechende Halsbänder oder andere sogenannte Elektro-Reizgeräte sind nach dem Tierschutzgesetz verboten, urteilte gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (AZ: 3C14.05). Wie auch schon in den Vorinstanzen wiesen die obersten Bundesrichter die Klage eines Hundeausbilders aus dem Landkreis Recklinghausen in NRW ab. In seinen Seminaren zur Hundeerziehung wollte er auch die Verwendung von elektrischen Hundehalsbändern vorführen. Dies wurde ihm vom Landkreis untersagt. Der Kreis stützte sich auf das Tierschutzgesetz.
Quelle: Saarbrücker Zeitung, 24.02.2006


 

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